Manchen scheint das „Feindbild Sterbehilfe“ unverzichtbar, um auf ein berechtigtes Anliegen, die Palliativ- und Hospiz-Versorgung, aufmerksam zu machen. Foto: © Tsuboya - Fotolia.com
Die beiden Medizinethiker plädieren für Regelungen, die Ärzten eine Gewissensentscheidung möglich machen. Dabei werden allerdings noch viele Details zu klären und unterschiedliche Auffassungen zu diskutieren sein. Gegner der Sterbe- und Suizidhilfe hingegen haben erneut erkennen lassen, dass sie eigentlich ein Feindbild nötig haben – was eine „Auseinandersetzung“ mit ihnen auf den hinreichend bekannten Schlagabtausch, etwa zu einem zukünftigen „Dammbruch“, reduziert.
Dringender Austauschbedarf besteht vielmehr bei einem bisher völlig ausgeblendeten Problem. Es betrifft die Unerfahrenheit und gravierende Unkenntnis der deutschen Ärztinnen und Ärzte, was suizidgeeignete Mittel und deren Wirkung betrifft. Sind die allermeisten in dieser Hinsicht nicht eher Dilettanten als Experten? Wer kann hier mit empirischem Erfahrungswissen Abhilfe schaffen, welche Quellen sind überhaupt zugänglich und verlässlich? Und wer steht – auch aus dem kirchlichen Spektrum – für eine elaborierte Debattenkultur jenseits der Empörungsrhetorik?
Jox und Wiesing meinen beide nicht, sich bei ihrem Plädoyer für ethisch vertretbare ärztliche Sterbehilfe mit Entschiedenheit gegen bestehende Suizidhilfeorganisationen empören zu müssen. Sie erwähnen vielmehr – in wohltuend moderater Weise – lediglich bestimmte Vorbehalte, z.B. „teilweise Wucherpreise“. Folgerichtig wenden sich beide Medizinethiker gegen das Vorhaben der Unionsparteien, mit einem neuen Strafrechtsparagraphen geschäfts- oder gewerbsmäßige (oder auch jede Form „organisierter“) Suizidhilfe in Zukunft zu kriminalisieren.
Diese liberale Position wurde vor anderthalb Monaten durch ein neu gegründetes humanistisches Bündnis für Selbstbestimmung bis zum Lebensende der Öffentlichkeit vorgestellt. In den zehn Leitsätzen des Bündnisses heißt es, dass keine Notwendigkeit für eine neue strafrechtliche Verbotsregelung besteht. Die Suizidhilfe wird bei einem freiverantwortlichen Sterbewilligen, der die Tat selbst ausführt, derzeit nicht bestraft – und so soll es laut Bündnis prinzipiell auch bleiben.
Als Begründung für das vorgesehene neue Verbot geben die Befürworter „Machenschaften“ oder „Geschäftemacherei“ von Suizidhilfe-Organisationen an. Gemeint ist dabei in erster Linie der Verein SterbehilfeDeutschland. Zudem wird ein drohender „Dammbruch“ mit massiver Druckausübung auf alte und kranke Menschen an die Wand gemalt. Das Argument lebt von der begründeten Angst, dass im Gesundheits- und Pflegewesen alles beständig schlimmer werden wird. Doch wieso sollte ausgerechnet das selbstbestimmte Sterben-wollen daran schuld sein bzw. darunter „zu leiden“ haben, in dem es versagt wird?
Dazu sagte Ralf Jox, Leiter des Arbeitsbereichs „Klinische Ethik“ an der Medizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München, im Interview mit dem Deutschlandfunk: „Diese Dammbruchargumente sind sehr überzeugend auf den ersten Blick. Letztlich halten sie aber oft nicht stand, denn sie beruhen ja alle darauf, dass man sagt: Wenn wir jetzt etwas einführen, dann kommen wir auf eine schiefe Ebene und dann passiert das und jenes und wir enden dann irgendwo, wo wir es gar nicht wollen. Alle Untersuchungen, die es gibt aus Ländern, die das eben eingeführt haben, zeigen, dass es keinen Dammbruch gibt. Insofern ist das in gewisser Weise ein emotional unfairer Appell an die Angst der Menschen, dass alles schlechter wird. An diesen Pessimismus.“
Allerdings scheint Jox bei den von ihm geforderten staatlichen Rahmenbedingungen für (ärztliche) Suizidhilfe auch eine Verankerung im Strafrecht nicht auszuschließen. Wie würde das zusammenpassen damit, dass er eine Gegenposition zu geplanten neuen strafrechtlichen Verboten vertritt?
Des Rätsels Lösung: Jox kommt aus der klinischen Praxis der Ethikberatung, wie der Beitrag im Deutschlandfunk einleitend beschreibt. Dort ist er in sehr vielen Gesprächen mit ärztlichen Kolleginnen und Kollegen zu der Überzeugung gelangt, dass diese heute mehr denn je verunsichert sind, wie weit sie dem Todeswunsch eines sterbewilligen Schwerleidenden entgegenkommen können und was andererseits eindeutig verboten wäre.
Tatsächlich kann man anhand eines Strafrechtsparagraphen zur Suizidhilfe, der bestimmte Bedingungen von Rechtswidrigkeit beschreibt, Rückschlüsse ziehen, was in der Praxis umgekehrt erlaubt bzw. geduldet ist oder sogar geboten erscheint. Insofern könnte ein neuer Strafrechtsparagraph paradoxerweise in eine ganz andere Richtung weisen: Nämlich zu einer Dynamisierung der Suizidhilfe. Jox formuliert das so: „Ich bin sozusagen durchaus für eine Verschärfung der Rechtslage auf dem Papier, aber indem es klare Bedingungen formulieren würde, wann eine Suizidhilfe erlaubt ist, würde das Gesetz die Praxis ethisch verbessern (…) Also es würde sagen, einzelne Patienten dürfen das, wenn sie sich wirklich autonom dafür entscheiden.“
Nach Meinung von Jox ist das Problem, „dass wir eben aktuell keinerlei Richtlinien, Sorgfaltskriterien, Bedingungen haben, weshalb ich glaube, dass wir in Deutschland ein Gesetz bräuchten, was klare Richtlinien vorgibt (...) es würde eine gewisse Wildwest-Sterbehilfe, wie sie meiner Ansicht nach praktiziert wird in Deutschland, doch einschränken."
Ebenso wie Jox reiht sich auch Urban Wiesing, Direktor des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin der Eberhard Karls Universität Tübingen, in die Reihe derjenigen ein, die sich gegen die Pläne von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) zur Kriminalisierung der Suizidhilfe wenden. Mit einem – nicht ganz – neuen Vorschlag zur Suizidhilfe hat Wiesing dafür plädiert, die organisierte Suizidhilfe in die Hände der Ärzteschaft zu legen – im optimalen Fall, aber er kann sich offenbar auch alternative Organisationsformen vorstellen.
Mit dieser Forderung stellt sich der Arzt und Medizinethiker vor allem gegen die Vorgaben einer Musterberufsordnung der Bundesärztekammer, welche die ärztliche Suizidhilfe standesrechtlich verbieten wollte – was aber in sieben Landesärztekammern nicht gelungen ist, in den 10 anderen hingegen schon. Bemerkenswerter Weise war Wiesing, heute unter anderem Mitglied des Medical Ethics Committee des Weltärztebundes, bis 2013 selbst Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer.
„Die Ärztekammern wären bestens geeignet, Beihilfe zum Suizid zu organisieren“, schrieb Urban Wiesing in der vorletzten Ausgabe der Wochenzeitung DIE ZEIT. Mediziner sollten auf freiwilliger Basis Sterbehilfe leisten dürfen und der Staat habe strenge Regeln gestalten, um Missbrauch zu verhindern.
Wiesing weiter: „Wenn ein Bürger unerträglich leidet, alle medizinischen Optionen ausgereizt hat und aus freien Stücken nach Hilfe beim Suizid sucht, sollte er einen vertrauensvollen und kompetenten Ansprechpartner haben. Dieser muss ausschließen können, dass der Wunsch einer affektiven Kurzschlussreaktion entspringt oder Folge einer behandelbaren Depression ist. Auch eine unzureichende Schmerztherapie muss ausgeschlossen werden. Jede Sterbehilfeorganisation sollte in detaillierter Dokumentation Rechenschaft ablegen und so zur Transparenz beitragen (…) In Deutschland findet Beihilfe jetzt schon ohne Zweifel statt (wie auch alle anderen Formen der Sterbehilfe). Nur wissen wir nichts darüber. Organisierte Beihilfe zum Suizid ermöglicht, zumindest einen Teil der Defizite zu beheben.“
Im Interview mit der taz machte Wiesing deutlich, dass die Politik mit Abwehr auf die Ansprüche der Bürgerinnen und Bürger nach Pluralität und Individualität in der modernen Gesellschaft reagiert – und damit in Deutschland als Gesetzgeber vor folgendem Problem steht: „Die Stimmen gegen jegliche Form organisierter Sterbehilfe speisen sich vor allem aus der Ablehnung des Suizids an sich. Der ist aber nicht Gegenstand der anstehenden Entscheidung, und über ihn zu verhandeln überschreitet die Befugnisse des Parlaments.“
Wiesing formuliert dort seine Rechtsauffassung wie folgt: „Der Staat hat sich zu den Fragen, wie Menschen wohlüberlegt sterben wollen, nicht zu äußern. Er hat jedoch für Bedingungen zu sorgen, dass dies ohne Missbrauch und ohne Bedrängung geschieht, dass voreilige, affektiv überlagerte Entscheidungen vermieden werden. Den unterschiedlichen Einstellungen der Bürger zu Tod und Sterben hingegen hat er mit Neutralität zu begegnen. Wir leben nicht in einem Gottesstaat.“
Tagungen, Kommentare, Podiumsveranstaltungen und Fernsehdebatten „pro“ und „contra“ Suizidhilfe gibt es zahllose. Inzwischen hat man alles irgendwie schon zigmal mal gehört, gelesen, gesehen. Warum werden dabei jedoch nie die offenen Fragen vertieft, die sich auch die Befürworter der ärztlich assistierten Suizidhilfe zu stellen haben? Es sind Fragen wie diese:
Was bedeutet die fehlende Zulassung von – in der Schweiz als humanes Suizidhilfemittel der Wahl geltendes Natriumpentobarbital in Deutschland? Wer hat welche Erfahrungen mit ersatzweise suizidgeeigneter Medikamenten-Kombinationen? Wie ist es zu bewerten, dass sich Ärztinnen und Ärzte zur nötigen Aufklärung nach Angabe des Humanistischen Verbandes dort zunehmend um das (deutschsprachige, mit Aktualisierungen versehene) Buch der niederländischen „WOZZ“-Stiftung bemühen?
Soll in Deutschland wie bisher jeder Laie oder auch ein ärztlicher Suizidhelfer in beliebig vielen Fällen, wie etwa Christian Arnold, nach Gutdünken bzw. Sympathie oder auch eine Organisation nach eigenen (Sorgfalts-)Kriterien diesbezügliche Entscheidungen allein treffen? Ist damit die gewisse „Wildwest-Sterbehilfe“ gemeint, die Ralf Jox so benennt und die er eingeschränkt sehen möchte?
Gehört die Suizid-Hilfe ausschließlich in das intime Vertrauensverhältnis zwischen sterbewilligem Patienten und seinem Arzt, wie es ein weiterer Befürworter des ärztlich assistierten Suizids, Michael de Ridder fordert? Er ist ein entschiedener Gegner von „medizinischen Dilettanten“ der Organisation Dignitas, die nach seinen Worten unter „klandestinen“, d.h. heimlichen und fragwürdigen Bedingungen „Menschen zu Tode bringen“ und vor „selbstkonstruierten Apparaten“ nicht zurückschrecken.
Wie und wo sollte Suizidhilfe (ausschließlich) ethisch vertretbar sein? Geht es letztendlich um eine Gewissensentscheidung von Ärztinnen und Ärzten, da diese gemäß ihrem Ethos grundsätzlich dem Leben verpflichtet sind, damit die notwendige Zurückhaltung üben und zudem einer Organisationsform mit gewisser Kontrolle unterliegen? Oder bedarf es umgekehrt doch allgemeiner Regeln – und wer sollte diese festlegen?
In wie vielen Fällen bzw. wann überhaupt verfügen die medizinisch-ethischen/ärztlichen Suizidhilfe-Befürworter über eigene Erfahrungen? Dient ihr ärztlich erworbenes Fachwissen nicht ausschließlich zur Einleitung medizinisch gebotene Behandlungen bzw. deren möglicher Unterlassung bei der Sterbebegleitung bzw. allenfalls dazu, mit welchen Mitteln ein Mensch zu töten wäre, aber nicht, mit welchen ein sicherer, humaner Suizid gewährleistet werden kann?
Was soll eigentlich „Missbrauch“ bedeuten, den auch Urban Wiesing unbedingt ausschalten will, wobei er von Hilfe zu „vorschnellen“ oder nicht hinreichend begründeten Suizidhilfebegehren spricht. Liegt der Missbrauch also auf Seiten der Hilfesuchenden?
Worin bestünde ein gravierender Unterschied zwischen einer Sterbehilfeorganisation wie SterbehilfeDeutschland, die ja durchaus ärztlich verschriebene Rezepte benötigt, und der von Wiesing vorgeschlagenen ärztlich organisierten Suizidhilfe? Ist es die Tatsache, dass der Gründungsvorstand von ersterer ein Jurist und kein Arzt ist? Ist es die Dienstleistungsmentalität einschließlich der fragwürdigen Werbebotschaft auf der Startseite, die „beste Patientenverfügung“ in Deutschland, z. B. auch im Fall Michael Schumacher, anzubieten? Oder sind es vor allem die „Wucherpreise“ von satzungsmäßig 7000 Euro, für die zum einmaligen Sondertarif Mitgliedern sofort – und nicht erst nach Wartefrist – die Bearbeitung ihres Antrags, und in aller Regel somit besonders schnell die gewünschte Leistung zugesagt wird?
Sterbehilfe-Gesetz nicht vor 2015 Die geschäftsführenden Vorstände von CDU/CSU- und SPD-Fraktion haben sich bei ihrer Klausurtagung in Königswinter auf einen Fahrplan für ein Sterbehilfe-Gesetz geeinigt. Der Verein SterbehilfeDeutschland kritisierte die Pläne.
Mit welchen Kosten ist bei einer – nicht geschäftsmäßig organisierten - potentiellen ärztlich assistieren Suizidhilfe zu rechnen, z. B. für ausführliche Beratungsgespräche und ggf. ein psychiatrisches Gutachten, die ja auch der Suizidverhütung dienen können? Um wie viel geringer werden sie sein als die ca. 7000 Euro, die in der Regel von Suizidhilfeorganisationen verlangt werden? Sind dann auch ggf. Anfahrkosten und stundenlanges Dabei-Bleiben bis zum Tod inbegriffen oder kann die eigentliche Begleitung durch Ehrenamtliche bzw. Angehörige erfolgen? Wer stellt dann den Totenschein aus?
Kann auf methodische Hilfsmittel – wie Kaffeemühlen zum Zerkleinern von suizidtauglichen, oft mehr als 60 Tabletten oder von Infusionskonstruktionen, auch „Selbsttötungsmaschinen“ genannt – bei der ärztlichen Suizidhilfe in Deutschland überhaupt völlig verzichtet werden? Kann es eine ärztliche Garantie für das Gelingen geben? Wer würde, da ein „Nachhelfen“ als Tötung auf Verlangen in Deutschland bekanntlich strafbar ist und auch bleiben wird, die Verantwortung oder gar Haftung tragen?
Wenn viele Gegner der Suizidhilfe eine gesetzliche Regelung deshalb fürchten, weil damit umgekehrt ersichtlich wird, was doch erlaubt ist und bleibt – was bedeutet das für die Befürworter? Wäre es aus deren Sicht nicht sinnvoll, eine Normierung und Verstetigung der bestehenden Rechtslage vorzuschlagen, um eine wünschenswerte Dynamik zu entfalten, ähnlich wie es mit der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen der Fall war?
Solche Fragen brauchen sich die Gegner der Suizidbeihilfe nicht zu stellen, sie plagen andere Sorgen. Warum wurde zu Ostern, dem Fest der Auferstehung auch der normal Sterblichen, von etlichen Bischöfen wieder so massiv der kirchliche Widerstand gegen eine sogenannte „aktive Sterbehilfe“ beschworen?
Heribert Prantl weist in der Süddeutschen Zeitung auf folgenden Zusammenhang hin: „Einst orientierte sich alle Lebensführung der Menschen am Weiterleben nach dem Tod. Doch die Hoffnung dieses unermesslichen Versprechens ist abhandengekommen.“ Was es mit der Auferstehung auf sich hat, weiß heute kaum noch ein Pfarrer geschweige denn ein einfaches Kirchenmitglied.
Manch anderen scheint ein Feindbild unverzichtbar, um auf ihr berechtigtes Anliegen, die Palliativ- und Hospiz-Versorgung aufmerksam zu machen. Die Deutsche Palliativ Stiftung (DPS) hat laut Ärzteblatt angekündigt, „entgegen der derzeitigen Tendenz pro Sterbehilfe“ verstärkt darüber informieren zu wollen. In diesem Zusammenhang wird das kurz zuvor gegründete Bündnis für Selbstbestimmung bis zum Lebensende (s.o.) erwähnt, das gegen die angekündigte Verschärfung der Rechtslage eintritt und ein strengeres Verbot der Suizidbeihilfe nicht hinnehmen will.
Nachdem die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) – wenngleich wohl vergeblich – alle Ärztekammern aufgefordert hatte, sich auf ein standesrechtliches Verbot der Suizidhilfe zu einigen, schlägt der dritte im Bunde der einschlägigen Interessenverbände, der Deutsche Hospiz- und Palliativverband (DHPV) in einer Stellungnahme vom 17. April noch schärfere Töne an: Der DHPV fordert, jegliche Form der gewerblichen und organisierten Beihilfe zum Suizid zu verbieten. Allein die gewerbliche Beihilfe zum Suizid zu verbieten, reicht aus Sicht des Verbandes nicht aus. Der DHPV befürchtet, dass unter „Vorspiegelung altruistischer Motivation“ dennoch organisierte Angebote der Beihilfe zur Selbsttötung entstehen.
Den empörungswilligen Ideologen des „Lebensschutzes“ kommt da die belgische Entwicklung gerade recht. Dort dürfen künftig auch Schwerstkranke unterhalb der Volljährigkeit den eigenen Tod verlangen, etwa per Infusion. Zwei Ärzte müssen – wie bei der in Belgien auch bei Erwachsenen erlaubten Tötung auf Verlangen – die „medizinisch ausweglose Situation“ und „anhaltendes unerträgliches Leid“ feststellen, das medikamentös nicht zu lindern ist, ein psychologisches Gutachten muss die Urteilsfähigkeit des Minderjährigen bestätigen, und die Eltern müssen zustimmen – letzteres ist vielleicht die höchste Hürde. Es wird mit fünf bis maximal zehn Fällen pro Jahr gerechnet.
Seht, kann nun aber in Deutschland gemahnt werden, soweit wird es über kurz oder lang auch bei uns kommen, dass das Leben wird keinen Wert mehr haben. Deshalb muss den Anfängen gewehrt, muss jede Sterbehilfe verboten werden. So äußern sich auch viele Kirchenvertreter. Eine couragierte Gegenstimme kommt ausgerechnet aus einer Ecke, aus der man es nicht erwartet hätte. Hier von der Redakteurin Christine Holch des evangelischen Magazins chrismon:
Holch stellt klar: „Die belgische Sterbehilfe-Praxis kann man erschreckend finden, aber sie hat nichts mit der Situation in Deutschland zu tun. Denn ‚Tötung auf Verlangen‘ (manchmal auch ‚aktive Sterbehilfe‘ genannt) ist in Deutschland verboten, und niemand will dieses Verbot aufheben. (…) straffrei ist in Deutschland, sich selbst das Leben zu nehmen. Entsprechend ist auch die Beihilfe dazu unter gewissen Umständen straffrei.
Und genau um diese Suizidbeihilfe kreist die aktuelle Diskussion hierzulande. (…) Gern verweist man auf Palliativstationen und Hospize nach dem Motto: Wer so umsorgt ist, müsse nicht mehr nach Sterbehilfe verlangen. Aber gibt es flächendeckend Palliativ-Ambulanzen und -stationen, in denen Leid nach den neuesten Regeln der Kunst gelindert wird? (…) Und was ist mit jenen Menschen, die an unbeherrschbaren Schmerzen wegen Gelenkrheuma oder Osteoporose leiden? Die kriegen keinen Platz im Hospiz, weil sie ja nicht absehbar sterben, aber auch keinen in der Palliativstation, denn dort kümmert man sich vor allem um Krebskranke.“
Der Quintessenz von Christine Holchs Stellungnahme ist voll und ganz zuzustimmen: „Jede auch nur irgendwie organisierte Suizidbeihilfe zu verbieten, ist ein massiver Eingriff in die Freiheitsrechte der Einzelnen. Solch einen Eingriff muss der Staat sehr genau begründen. (…) Meinen, Fühlen, Ahnen und diffuses Befürchten reichen da nicht aus. Stattdessen braucht es eine nachvollziehbare Beschreibung einer offenbar schlechten Realität. Genau diesen Beleg aber bleibt die Union schuldig.“