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EuGH stärkt Recht auf Asyl bei religiöser Verfolgung

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Sitz in Luxemburg hat am vergangenen Mittwoch das Recht auf Asyl aufgrund religiöser Verfolgung gestärkt. Demnach ist nicht nur der Kernbereich der privaten Religionsausübung geschützt, sondern auch die religiöse Aktivität im öffentlichen Raum. Das Urteil könnte auch positive Auswirkungen auf das Asylrecht für bedrohte Religionslose und Atheisten haben.
Mittwoch, 12. September 2012
Europäischer Gerichtshof

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu zwei Einzelfällen aus Deutschland (Az. C-71/11 und C99/11) heißt es, dass zur Freiheit des Betroffenen nicht nur gravierende Eingriffe gehören, die ihn hindern, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche, seinen Glauben öffentlich zu leben. In der Rechtsprechung wurde es bislang als zumutbar angesehen, dass sich Betroffene der öffentlichen Religionsausübung enthielten, um einer Verfolgung zu entgehen. Dieser Auffassung widersprach nun der EuGH unmissverständlich. Darüber hinaus spiele es keine Rolle, ob das weltanschauliche Verhalten der Verfolgten auf eine religiöse Vorgabe oder ein subjektives Empfinden zurückzuführen ist.

Als religiöse Verfolgung definierten die Richter den Umstand, aufgrund der Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr zu laufen, durch einen Akteur „verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden." Bei der Prüfung durch die Behörden, ob die Gefahr dieser Verfolgung hinreichend schwerwiegend für die Gewährung eines Asylrechts ist, seien nicht nur objektive, sondern auch subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Hierzu führte der EuGH aus:

Der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit, die Gegenstand der beanstandeten Einschränkungen ist, zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, ein relevanter Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung der Größe der Gefahr, der der Antragsteller in seinem Herkunftsland wegen seiner Religion ausgesetzt wäre. Das gilt selbst dann, wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt.

Darüber hinaus umfasse der Schutz vor Verfolgung wegen der religiösen Position sowohl Verhaltensweisen, die die jeweilige Glaubenslehre vorgibt, als auch Verhaltensweisen, „die die Person für sich selbst als unverzichtbar empfindet". Diese Formulierung könnte insbesondere auch verfolgten Atheisten, Humanisten und Agnostikern wie dem Indonesier Alexander Aan zu einem Asylrecht verhelfen, da sich diese in ihrem weltanschaulichen Verhalten, bspw. dem öffentlichen Bekennen des Nicht-Glaubens, nicht auf Anordnungen durch eine Glaubenslehre berufen können. Sie haben nun die Möglichkeit, ihr öffentlich sichtbares Leben im Sinne ihrer Weltanschauung als unverzichtbaren Bestandteil der eigenen weltanschaulichen Identität anzuführen, um ein Asylrecht geltend zu machen.

Die Behörden müssen unter Berücksichtigung des Luxemburger Urteils künftig prüfen, inwiefern Verfolgungstatbestände und Gefährdungen bei der Rückkehr in das Heimatland auf das öffentliche Eintreten als Religionsfreier oder Nichtgläubiger zurückzuführen sind. Fraglich ist, wie dies im Einzelfall konkret nachweisbar ist, da Religionslose insbesondere in Ländern mit hoher Religiosität oder Staatsreligion oft auch aufgrund ihres Engagements für Menschen-, Frauen- und Homosexuellenrechte verfolgt und bedroht werden, weil diese Rechte meist nicht mit konservativen religiösen Dogmen konform gehen. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Sprecher für Flüchtlingspolitik der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Josef Winkler, sagte daher auch, dass die Entscheidung des EuGH auch „Auswirkungen für andere grundlegende Aspekte der Identität, einschließlich der sexuellen Identität, haben" dürfte.

Ähnlich argumentierte die Flüchtlingshilfsorganisation Pro Asyl, die das Urteil als "wegweisend" bezeichnete, das den Flüchtlingsschutz in Deutschland stärke und dafür sorge, dass in Deutschland endlich europäisches Flüchtlingsrecht durchgesetzt wird. Ein "Vierteljahrhundert restriktiver deutscher Rechtsprechung" sei damit am Ende, heißt es in einer Erklärung der Organisation. Und weiter:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte werden künftig Asylantragstellern nicht entgegenhalten können, sie hätten es selbst in der Hand, die Verfolgungsgefährdung durch den Verzicht auf religiöse Betätigung zu beseitigen. Die Gerichtsentscheidung wird voraussichtlich auch Auswirkungen haben auf andere Verfolgungssachverhalte. Auch Menschen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, wird man künftig nicht mit der Zumutung kommen können, sie könnten Verfolgung durch das Verbergen ihrer Orientierung vermeiden.

Anlass des EuGH-Urteils war der Fall zweier pakistanischer Bürger, die Mitglieder der muslimischen Ahmadiyya-Gemeinschaft waren, die in Pakistan verfolgt wird. Die deutschen Behörden hatten ihr Asylgesuchen abgelehnt, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz den EuGH um eine Klarstellung bat, welche Beschränkungen der Glaubensbetätigungen eine Verfolgung im Sinne des Asylrechts darstellen.

In Deutschland wird immer wieder über einen besonderen Schutz für verfolgte religiöse Minderheiten debattiert. Dabei geht es aber vor allem um verfolgte Christen aus islamisch geprägten Ländern. Zuletzt forderten Unionspolitiker die Aufnahme von syrischen Christen. Seit Ende 2008 wurden bereits 2.500 irakische Christen in Deutschland aufgenommen. Insbesondere der Vorsitzende der Unionsfraktion Volker Kauder macht sich immer wieder für die Aufnahme verfolgter Christen in Deutschland stark und führt immer wieder das Argument an, Christen seien die weltweit am stärksten verfolgten Menschen. Amnesty International zweifelte dies gegenüber diesseits an. Ein Ranking zur religiösen Verfolgung sei der Organisation nicht bekannt, erklärte der Pressesprecher der Organisation Ferdinand Muggenthaler bereits im vergangenen Jahr. In den bekannten und dokumentierten Einzelfällen zur religiösen Verfolgung lasse sich keine stärkere Betroffenheit von Christen erkennen.