(Un-)Heimlicher Kulturkampf in Baden-Württemberg

Die staatliche Gemeinschaftsschule sollte eigentlich bessere Chancen für Kinder aus benachteiligten Familien schaffen | Foto: HVD Berlin-Brandenburg
Nach nahezu 60-jähriger ununterbrochener Regentschaft einer sich christlich nennenden Partei wurde mit dem Regierungswechsel vor einem Jahr von der neuen Grün-Roten Mehrheit ein anderer Politikstil versprochen: es sollte Schluss sein mit verstecktem Lobbyismus und heimlichem Geklüngel in Hinterzimmern sowie mit der paternalistischen Attitüde der alten Herrschaft. Offenheit, Transparenz und eine Politik des „Gehörtwerdens" wurden versprochen und gleichberechtigte Kommunikation „auf Augenhöhe" mit dem Bürger zum Maßstab des neuen politischen Handelns ausgerufen.
Als eines der wichtigsten Reformprojekte gilt der neuen grün-roten Regierung die im Grundsatz begrüßenswerte Einrichtung einer im Lande neuen Schulart, die die bisher übliche Bewertung der Schüler „nach Begabung" und deren Sortierung auf Haupt- und Realschule bzw. Gymnasium nach der 4. Klasse aufheben und in Zukunft ein längeres gemeinsames Lernen aller Schüler ermöglichen soll. Diese von vielen Fachleuten schon lange geforderte Bildungseinrichtung wurde von den Reformern mit dem Namen Gemeinschaftsschule versehen, dabei außer Acht lassend, dass dieser Begriff in Baden-Württemberg bereits seit dem Ende der 60iger Jahre „besetzt" ist. Damals wurden die im Lande teilweise noch bestehenden konfessionell getrennten Grund- und Volksschulen zusammengelegt und katholische wie evangelische Kinder gingen fortan gemeinsam in die sogenannte christliche Gemeinschaftsschule, die in der Regel die Grund- und Hauptschule umfasste.
Bei der Anhörung zum neuen Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes (Anhörungsfassung hier), mit der die juristische Umsetzung des bildungspolitischen Reformprojektes in Paragraphen gegossen wurde, kam es nun zu einer von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkten, dennoch heftigen kulturpolitischen Auseinandersetzung zwischen Regierung und Kirchen. Dabei griffen die Kirchen zu ihrer schärfsten Waffe: zur Landesverfassung. In dieser wird den Kirchen ein Mitspracherecht in allen den christlichen Charakter der Volkschulen betreffenden Fragen eingeräumt (Art. 16 Abs. 3). Darüber hinaus findet man in der Baden-Württembergischen Verfassung sowie im Schulgesetz des Landes und in den Staatsverträgen mit den Kirchen einen bunten Strauß von christlich bzw. religiös getönten Konnotationen, angefangen damit, dass die Jugend „in Ehrfurcht vor Gott und im Geiste der christlichen Nächstenliebe" zu erziehen sei, selbstverständlich auf „Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte" (siehe untenstehende Grundlagentexte).

Auf dem Rücken der Kinder wurde in der Beratungsphase zum neuen Schulgesetz ein Kulturkampf ausgetragen | Foto: HVD Berlin-Brandenburg
Zwar werden deshalb aus den öffentlichen Schulen keine christliche oder gar konfessionelle Einrichtungen, trotzdem leiten die Kirchen daraus weitreichende bildungspolitische Mitspracherechte ab. Ohne weitere öffentliche Diskussion z. B. darüber, ob all dies, was da an christlichen und religiösen Verweisen in Verfassung und Schulgesetz steht, noch in eine Zeit passt, in der den Kirchen mittlerweile die Menschen in Scharen davonlaufen, so dass heute mehr als ein Drittel der Bevölkerung konfessionell nicht gebunden ist und eine immer größere Zahl von nichtchristlichen Kindern insbesondere die betreffenden Schularten (Haupt- und Realschulen) bevölkern, konzedierte das im Gesetzesverfahren federführende Kultusministerium die kirchlichen Bedenken als berechtigt und erweiterte den Gesetzesentwurf zur Reform des Schulgesetzes um den vieldeutigen Satz: „Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt" (§8a (1)). Die Kirchen sahen damit ihre Zweifelsfragen geklärt und die Meinungsverschiedenheiten als beseitigt an.
Ein Vorgang, der die Bezeichnung Kulturkampf durchaus verdiente, wenn auch unter anderem Vorzeichen als im 19. Jahrhundert, wo es damals darum ging, die Herrschaft der Kirchen über das Erziehungswesen abzuschaffen. Und so markiert dieses Nachgeben der grün-roten Regierungskoalition einen politisch-historischen Rückschritt und einen Rückfall in eine Haltung, die den Kirchen eine breite gesellschaftspolitische Mitsprache einräumte, die dem Charakter eines modernen, kulturell vielfältigen und religiös neutral gegenüber seinen Bürgern auftretenden Staates zuwiderläuft. Was für Signale sollen z.B. an muslimische oder konfessionsfreie Eltern ergehen, wenn der Staat dem Druck der Kirchen auf das öffentliche Bildungswesen derart nachgibt? Ein Kommentar des in der Materie bewanderten Ministerialrates im Kultusministerium, Jochen Lambert, lässt hier zumindest Schlimmes ahnen.

In einer zwölfseitigen Sonderbeilage zum Staatsanzeiger macht das Land Werbung für sein Konzept der "Gemeinschaftsschule"
In dem Artikel Gemeinschaftsschule und christliche Gemeinschaftsschule in der Zeitschrift Schulrecht aktuell 4/2012 frohlockt Lambert, dass es nun mit der in den letzten Jahrzehnten um sich greifenden „Vernachlässigung" der christlichen Bildungs- und Erziehungsziele, wie sie in Art. 15 und 16 der Landesverfassung formuliert sind, endlich vorbei und es nun wieder legitim sei, auf die „Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, auch gegenüber muslimischen Bürgern mit Selbstbewusstsein" zu verweisen. Konziliant wird zwar vom Ministerialrat Lambert eingeräumt, dass es bei ökumenischen Schul- oder Schülergottesdiensten eine Einbeziehung muslimischer Schüler geben sollte, denn schließlich gebe es ja auch genügend religiöse Lieder, „die nur den (gemeinsamen) monotheistischen Gott zum Gegenstand haben". Und schließlich sieht er der Neutralität des Staates in religiösen Angelegenheiten genüge getan, wenn areligiöse Schüler dabei nicht in Gewissenskonflikte gebracht werden und diese sich – in möglichst diskreter Weise – den religiösen Formen entziehen dürfen. Aber andererseits können solche Schüler auch nicht erwarten, „dass sich die ganze Schulgemeinschaft nach ihrer persönlichen atheistischen Weltanschauung richtet".
Sieht so also der seit 1967 mühsam aufgebaute Schulfriede in den neuen, auf fatale Weise falsch etikettierten und mit einer völlig unnötigen weltanschaulichen Hypothek belasteten neuen Gemeinschaftsschule aus, die eigentlich eine Schule für alle sein und dem längeren gemeinsamen Lernen dienen sollte? Insbesondere der Schülergruppe mit Migrationshintergrund (und damit oft auch nichtchristlicher Religionszugehörigkeit) sollten dadurch bessere Bildungschancen eröffnet werden. Durch die dezidierte Bindung an ein einzelnes religiöses Bekenntnis nimmt dieses begrüßenswerte Vorhaben einer Schule für alle zumindest Schaden. Eine neuerliche Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen des Schulwesens von Baden-Württemberg auf ihre Verfassungskonformität hinsichtlich des Neutralitätsgedankens wie auch des Verbotes staatlicher Einflussnahme auf die religiöse wie weltanschauliche Ausrichtung bzw. Überzeugung insbesondere von Schülern seitens des Bundesverfassungsgerichts scheint damit nun unausweichlich und wird wohl nur eine Frage der Zeit und Klageberechtigung sein.
GRUNDLAGENTEXTE
Auszüge der Verfassung von Baden-Württemberg, dem Schulgesetz sowie den Staatsverträgen, auf die sich die Kirchen in ihrer massiven Einflussnahme bei der Formulierung des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes zur Errichtung der neuen Gemeinschaftsschule berufen konnten:
Verfassung
Artikel 1
(1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.
Artikel 8
Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt.
Artikel 12
(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
Artikel 15
Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.
Artikel 16
(1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.
(2) Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.
(3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters der Volksschule Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu beheben.
Schulgesetz von Baden-Württemberg
§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern…
Auszüge aus den Staatsverträgen mit den beiden evangelischen Kirchen (Württemberg und Baden), wie sie analog auch für die beiden katholischen Diözesen (Rottenburg und Freiburg) gelten.
Art. 6 Erziehungsziele
Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott und im Geiste der christlichen Nächstenliebe zu erziehen. Das Land und die Kirchen wirken im Bewusstsein ihrer unterschiedlichen Aufträge und Aufgaben als verantwortliche Träger der Erziehung zusammen.
Art. 7 Christliche Gemeinschaftsschule
Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.







